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   BGH, 30.01.1952 - II ZR 200/51   

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https://dejure.org/1952,220
BGH, 30.01.1952 - II ZR 200/51 (https://dejure.org/1952,220)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1952 - II ZR 200/51 (https://dejure.org/1952,220)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1952 - II ZR 200/51 (https://dejure.org/1952,220)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umstellung einer am Währungsstichtag noch nicht fälligen Einlage des stillen Gesellschafters - Zulässigkeit eines Vertragshilfeverfahrens - Bewertung der Einlage des stillen Gesellschafters als verantwortliches Kapital

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 364
  • NJW 1952, 421
  • NJW 1952, 704
  • MDR 1952, 220
  • DB 1952, 183
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

    Auszug aus BGH, 30.01.1952 - II ZR 200/51
    verwiesen (BGHZ 3, 75 = NJW 51, 710, 843).

    Insofern unterscheiden sich diese Fälle grundlegend von der Sachlage, dass das Auseinandersetzungsguthaben bereits am Währungsstichtag fällig war und damit von der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 3, 75.

  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen -

    Im Zusammenhang mit dem an sich zulässigen Ausschluß der Beteiligung am Verlust (§ 336 Abs. 2 HGB) - die Revision kann nicht ernstlich in Zweifel stellen wollen, daß der Beklagte nicht am Verlust beteiligt sein sollte, - ergibt sich, daß der Gewinn des Beklagten nicht mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes verknüpft war (vgl. BGHZ 4, 364, 366) [BGH 30.01.1952 - II ZR 200/51] , der Beklagte auch hinsichtlich seines Gewinns an der Gefahr des Unternehmens vielmehr unbeteiligt war (LM zu BGB § 139 Nr. 8), und ohne Rücksicht auf Gedeih oder Verderb des Unternehmens jedenfalls seine feste Entschädigung laufend erhalten sollte; rechtlich gesehen erhielt der Beklagte mit der "Entschädigung" nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern den Zins für sein Kapital (vgl. RGZ 86, 399; 118, 152, 155; 160, 71, 78; Palandt BGB 25. Aufl. zu § 246 Anm. 1).
  • BGH, 10.06.1965 - III ZR 239/63

    Abgrenzung zwischen einem Anspruch aus einem Darlehen und einem

    Das ist das Ergebnis einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 3, 75; 4, 364 [BGH 28.01.1952 - III ZR 284/51]; BGH LM HGB § 335 Nr. 1; UmstG § 16 Nr. 14).
  • BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67

    Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des

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  • BGH, 16.02.1959 - II ZR 194/57

    Rechtsmittel

    Das ist für eine Abfindungsbilanz per 21. Juni 1948 schon deshalb unrichtig, weil hier eine Umstellung in DM nach dem Umstellungsgesetz von vornherein ausscheidet (vgl. BGHZ 4, 364); in diesem Fall hat der Beklagte seine volle Beteiligungsquote an dem auf DM umgestellten Gesellschaftsvermögen zu verlangen, so daß sein Abfindungsanspruch also von vornherein in DM besteht.
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 42/56

    Rechtsmittel

    Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden zum Vergleich herangezogenen Tatbeständen besteht darin, daß für den einen (Fall des vor der Währungsreform ausgeschiedenen stillen Gesellschafters) im Umstellungsgesetz eine klare Regelung getroffen worden ist, die nicht ohne Grund beseitigt werden kann, und daß für den anderen Tatbestand (Fall des Fortbestandes der stillen Gesellschaft über die Währungsreform hinaus) eine umstellungsrechtliche Regelung nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGHZ 4, 364).
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 44/59

    Rechtsnatur der Führerscheinklausel

    Diese Regelung gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei einer einmaligen Obliegenheitsverletzung und auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Versicherungsfall bereits eingetreten ist (vgl. BGHZ 1, 159; 4, 369 [BGH 30.01.1952 - II ZR 200/51] ; 19, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] ; Urt. v. 29. Oktober 1959 III ZR 160/58).
  • BFH, 09.09.1952 - I 55/52 U

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Währungsumstellung - Beurteilung einzelner

    Das Finanzgericht halte sich für seine Beurteilung an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1952 II ZR 200/51 (Der Betrieb 1952 S. 183, Betriebs-Berater 1952 S. 154), wonach stille Beteiligungen in jedem Falle wie Eigenkapital umzustellen seien, gleichgültig, ob es sich um eine typische oder atypische stille Beteiligung handle.
  • BGH, 21.05.1952 - II ZR 114/51

    Rechtsmittel

    die Gesellschaft über den Währungsstichtag hinaus fortbesteht und wenn daher eine Auseinandersetzungsforderung auf einen bestimmten RM-Betrag im Zeitpunkt des Währungsstichtages überhaupt noch nicht entstanden sein kann (BGHZ 4, 364 [365]).
  • BGH, 22.06.1955 - IV ZR 306/54

    Rechtsmittel

    Von vornherein kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wie sie unter dem 1. Juli 1948 vereinbart und nach dem Vorspruch des Vertrages vom 22. Juli 1949 ersichtlich auch von der Kommanditgesellschaft anerkannt worden ist, dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entspricht, denn im Zeitpunkt der Währungsreform war die Einlage noch nicht fällig (BGHZ 4, 364).
  • BGH, 21.06.1954 - IV ZR 5/54

    Rechtsmittel

    Dabei ist noch die Einschränkung zu machen, daß bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung das Gesellschaftsverhältnis vor der Währungsreform aufgelöst sein muß, wenn gemäß § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG eine Umstellung 1 : 1 Rechtens ist (BGHZ 3, 75 und 4, 364 sowie Urteil vom 21. Mai 1952 - II ZR 114/51 - Der Betrieb 1952, 486).
  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 248/51

    Rechtsmittel

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